Rhein-Neckar-Kreis: Über 1700 Flüchtlinge finden vorläufige Unterkunft

(rnk – 10.2.23) In Baden-Württemberg haben im vergangenen Jahr 25.562 Menschen Asyl beantragt. Die Zahl der Asylanträge stieg damit im Vergleich zum Vorjahr stark an – das hat natürlich auch Auswirkungen auf den Rhein-Neckar-Kreis, teilt Landrat Stefan Dallinger mit: „In den letzten Monaten und Wochen verzeichnen auch wir eine stetig zunehmende Zahl an Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, aber auch wieder verstärkt aus anderen Herkunftsländern.

Vor allem aufgrund der steigenden Zuweisungen benötigen wir praktisch ständig weitere Unterbringungsmöglichkeiten – sowohl für die vorläufige Unterbringung des Landkreises als auch in der Anschlussunterbringung der Städte und Gemeinden. Denn die Nutzung von Sporthallen als Notunterkünfte wollen wir alle vermeiden!“

Die Ordnungsdezernentin des Kreises, Doreen Kuss, untermauert die Aussage des Landrats mit Zahlen: In der vorläufigen Unterbringung des Rhein-Neckar-Kreises befanden sich Ende des Monats Januar exakt 1758 geflüchtete Menschen. Insgesamt sind im Jahr 2022 über 6000 Flüchtlinge in den Rhein-Neckar-Kreis gekommen. Der Zugang in die Gemeinschaftsunterkünfte (GUK) des Kreises betrug im Dezember vergangenen Jahres 235 Personen (darunter 96 aus der Ukraine) und im Januar dieses Jahres 276 (150).

Das Gros, rund ein Drittel, kommt aus der Ukraine. Weitere stark vertretene Herkunftsländer sind Türkei, Syrien, Afghanistan und Irak. Die in der vorläufigen Unterbringung des Kreises befindlichen Menschen leben in derzeit 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden in den Kreis-Unterkünften.

„Uns ist selbstverständlich bewusst, dass die Errichtung und das Betreiben von GUK in Städten und Gemeinden ein gewisses öffentliches Interesse weckt“, sagt Ordnungsdezernentin Kuss. Gleichwohl bittet sie um Verständnis, dass ihre Behörde im Vorfeld nicht darüber informieren kann, wie viele Geflüchtete letztlich in einer GUK leben werden und woher diese Menschen ursprünglich stammen. Das hängt neben der kurzfristigen Zuweisung und der damit unklaren Belegungsstruktur auch damit zusammen, dass meistens noch Umbau- oder Ertüchtigungsmaßnahmen des für die Unterbringung angedachten Gebäudes erfolgen müssen.

Je nach Belegungsstruktur kann es dann auch strukturelle Leerstände geben – etwa wenn eine dreiköpfige Familie in einem Vier-Bett-Zimmer untergebracht ist. „Wir können für unsere GUK keine maximale Belegungsgröße zusichern, da die Untere Aufnahmebehörde hier auch von den jeweiligen Zuweisungen der Personen durch das Land abhängig ist. Selbstverständlich bewegen wir uns aber immer nur im rechtlich möglichen Rahmen, der beispielsweise durch Baugenehmigungen oder Flächenbedarfe vorgegeben ist“, so Doreen Kuss.

„Was ich auf jeden Fall sagen kann: Mir persönlich und auch den Mitarbeitenden im Landratsamt liegt sehr viel an einem guten Miteinander vor Ort. Ich versichere, dass unsere Untere Aufnahmebehörde stets ein offenes Ohr für das Rathaus der jeweiligen Kommune und insbesondere auch für die Nachbarschaft der Unterkünfte hat“, ergänzt Landrat Dallinger die Ausführungen seiner Dezernentin.


Allgemeine Informationen über die vorläufige Unterbringung

Die sogenannte vorläufige Unterbringung bildet die zweite Stufe der dreistufigen Flüchtlingsaufnahme in Baden-Württemberg. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung kommen die Geflüchteten für die Zeit von maximal zwei Jahren (Geflüchtete aus der Ukraine höchstens 6 Monate) in die vorläufige Unterbringung in der Verantwortung der Stadt- und Landkreise. Im Anschluss hieran erfolgt eine Weiterverteilung in die sogenannte Anschlussunterbringung in den Städten und Gemeinden der jeweiligen Kreise.

Die Untere Aufnahmebehörde des Kreises betreibt die Flüchtlingsunterkünfte der vorläufigen Unterbringung, wobei das Landratsamt zumeist die Objekte angemietet hat. Die Nutzungsdauer wird individuell vereinbart und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Verfügbarkeit des Objekts, aber insbesondere auch von der prognostizierten Entwicklung der Flüchtlingszahlen ab.

Hausmeister und regelmäßige Sprechstunden

Grundsätzlich gilt für den Betrieb einer GUK durch den Kreis Folgendes: Die Untere Aufnahmebehörde beim Landratsamt ist verantwortlich für den Betrieb und die Belegung einer Unterkunft. Das heißt, es sind regelmäßig Hausmeister vor Ort, um nach dem Rechten zu sehen; zudem finden regelmäßig Sprechstunden der Wohnheimverwaltung, Leistungsabteilung und der sozialen Beratung statt. Selbstverständlich können auch ehrenamtliche Angebote in eigener Verantwortung und in Absprache mit der Wohnheimverwaltung in der Einrichtung durchgeführt werden – hierfür stehen in vielen Unterkünften auch entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Was die Beschulung von Kindern und Jugendlichen betrifft, ist ein zeitnaher Schulbesuch nach der Ankunft angestrebt (gleiches gilt für den Kita-Besuch).

Kurz URL: https://schwetzingen-lokal.de/?p=19778

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