Wichtige Neuerungen im Melderecht

002 - RathausIn vielen Fällen können die Betroffenen der Datenübermittlung widersprechen / Bürgerbüro ist Ansprechpartner

(sts – 06.11.2015) Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Wesentliche Neuregelungen sind u. a.:

  •  Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
  • Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen (wir berichteten).

Widerspruchsrecht der Betroffenen z.B. bei Altersjubiläen

In einigen Fällen sieht das neue Recht die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde vor, räumt allerdings den Betroffenen ein Widerspruchsrecht ein.

Fragen z.B. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern an, darf die Meldebehörde Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium Daten der Jubilarinnen und Jubilare zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen durch den Ministerpräsidenten.

Das Melderecht sieht auch in folgenden Fällen die Auskunft aus dem Melderegister vor:

 

  • Anfragen der Adressbuchverlage zu den Einwohnern ab 18. Jahren. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden,
  • an das Personalmanagement der Bundeswehr zu den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden,
  • an Religionsgesellschaften über die betreffenden Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • Gruppenauskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben im Einzelfall das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich im Bürberbüro der Stadt Schwetzingen in der Zeyherstr. 1 eingelegt werden.

Entsprechende Widerspruchvorlagen können auch auf der Homepage der Stadt Schwetzingen www.schwetzingen.de über „Online-Dienste – Formulare“ heruntergeladen werden.

Für weitere Fragen steht das Bürgerbüro telefonisch unter Tel: 06202/87-214, 215, 216, 217 und 230 oder persönlich zur Verfügung.

 

Kurz URL: https://schwetzingen-lokal.de/?p=14224

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Schnellkontakt: 0176/99042282

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