Vogelgrippe im Rhein-Neckar-Kreis:
Für Geflügel gilt ab sofort Stallpflicht

326 - Huhn (männlich)Wegen der Vogelgrippe gilt auch im Rhein-Neckar-Kreis ab sofort die Stallpflicht. Darauf weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hin. Das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat heute, 18. November 2016, die „Aufstallungspflicht“ für den ganzen Rhein-Neckar-Kreis angeordnet. Das bedeutet, dass ab sofort jeder, der Geflügel wie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln oder andere Laufvögel sowie Enten oder Gänse hält, diese bis zum 31. Januar 2017 im Stall unterbringen muss. Diese Regel gilt für gewerbliche oder landwirtschaftliche Haltungen, genauso wie für Geflügel in Privatbesitz, unabhängig auch von der Bestandsgröße. Das heißt, auch kleine Geflügelhaltungen sind betroffen.

4372 - KTZ Leimen - 10 - Gans Gänse„Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat diese landesweite Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet, nachdem sich die Hinweise verdichten, dass sich das Vogelgrippevirus nicht mehr nur auf die Bodenseeregion und den Oberlauf des Rheins beschränkt“, erläutert der im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Veterinärwesen zuständige Dezernent Christoph Schauder. Dabei handle es sich um reine Vorsichtsmaßnahmen, so Schauder weiter. Er machte nochmals deutlich, dass derzeit keine Gefahr für den Menschen bestehe.

Sofern die Haltung in geschlossenen Ställen nicht möglich ist, sind soweit wie möglich andere Schutzvorkehrungen zu treffen. Für Haltungen in Volieren mit allseits geschlossener Umzäunung ist beispielsweise das Anbringen einer Folie auf dem Drahtdach als zusätzliche Maßnahme, um den Kontakt zu Wildvögeln zu unterbinden, denkbar. Die Haltung in Volieren oder anderen Gehegen, die keine vollständige Stallhaltung ermöglichen, sind dem Veterinäramt und Verbraucherschutz schriftlich (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Veterinäramt und Verbraucherschutz, Adelsförster Pfad 7, 69168 Wiesloch) oder per Mail unter [email protected] direkt zu melden.

Sollte keine dieser Haltungsformen kurzfristig möglich sein, muss der Geflügelhalter eine Ausnahmegenehmigung beim Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis beantragen, der nur in begründeten Einzelfällen und unter Auflagen, wie einer verstärkten klinischen Untersuchungspflicht durch einen Betreuungstierarzt, stattgegeben werden kann. Wichtig bei allen Haltungen außerhalb geschlossener Ställe ist, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

Als weitere Vorsichtsmaßnahmen für Baden-Württemberg hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz außerdem die Weisung erteilt, dass Geflügelschauen aller Art bis auf weiteres nicht stattfinden dürfen. Davon sind auch Ausstellungen anderer Arten, wie zum Beispiel Rassetauben und andere Tierarten, betroffen, sofern am Ausstellungsort eine unmittelbare räumliche Nähe zu Geflügelhaltungen gegeben ist. Lediglich lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch örtliche Kleintierzuchtvereine oder -organisationen in geschlossenen Räumen und beschränkt auf das entsprechende Gemeindegebiet sind davon ausgenommen.

In jedem Fall wird dringend angeraten, die in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr unentbehrlichen Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Einschleppung oder Verschleppung von gefährlichen Krankheitskeimen unbedingt einzuhalten, wie Betriebszugänge zu schützen, den Zutritt für dazu Befugte nur über Desinfektionseinrichtungen zu ermöglichen, persönliche Schutzkleidung nur im eigenen Betrieb zu verwenden und den Kontakt zu anderen Geflügel- oder Vogelhaltungen, aber auch zu Wildvogelsammelsplätzen, zu vermeiden. Weitere Informationen hierzu gibt es beim Kreisveterinäramt in Wiesloch.

„Die Stallpflicht soll verhindern, dass Wildvögel durch Futter- und Tränkeeinrichtungen von Hausgeflügel angelockt werden und so der Vogelgrippevirus in den Bestand eingeschleppt wird“, erläutert der Leiter des Veterinäramtes und Verbraucherschutz Dr. Lutz Michael. Er betonte, dass die verfügten Maßnahmen unbedingt erforderlich seien, um eine Verbreitung der Tierkrankheit zu verhindern. „Wir müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um unser Nutzgeflügel vor einer Ansteckung mit dem Virus H5N8 zu schützen“, so Dr. Michael.

Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht unter www.rhein-neckar-kreis.de.

Weitere Informationen:

Vogelgrippe wird von verschiedenen Subtypen des Influenza-A-Virus ausgelöst. Diese können in Geflügelbetrieben verheerend wüten. Das Virus ist hoch ansteckend. Übertragen wird es über direkten aber auch über indirekten Kontakt, also zum Beispiel über Vogelkot oder Einstreu. Wer tote Vögel findet, sollte das sofort beim Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis melden.

Singvögel spielen keine Rolle bei der Verbreitung der derzeit auftretenden Vogelgrippe. Die Vogelgrippe ist nur für Wasservögel wie Schwäne und Enten und Möwen und Hühnervögel gefährlich.

Kurz URL: https://schwetzingen-lokal.de/?p=15901

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