PLA: Parken gem. StVO

Halten und Parken an engen Stellen und auf dem Gehweg sowie im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen

Aufgrund zahlreicher Beschwerden möchte das Bürgeramt der Gemeinde Plankstadt noch einmal grundsätzlich auf die Vorschriften beim Halten und Parken hinweisen.

Nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und Parken an engen Stellen verboten.

Eine Stelle gilt dann als eng, wenn die zur Durchfahrt insgesamt verbleibende Restbreite für ein Fahrzeug mit höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreicht. Die höchstzulässige Breite eines Fahrzeuges ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung und beträgt 2,55 m.
Addiert man die 50 cm Seitenabstand, kommt man auf eine Mindestbreite von 3,05 m, die gewährleistet sein muss.
Wie die Engstelle entsteht, ist dabei nicht von Belang. Dies gilt auch, wenn sie durch natürliche Ereignisse, wie etwa Schneeablagerungen am Straßenrand, durch Baustellen oder durch andere (eventuell sogar verbotswidrig) abgestellte Fahrzeuge entsteht.

Wenn Sie durch das Abstellen Ihres Fahrzeuges die Durchfahrt auf weniger als 3,05 m einengen würden, müssen Sie ihr Fahrzeug an einer anderen Stelle abstellen.

Der Verstoß gegen das Halten und das Parken an engen Stellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche vom Gemeindevollzugsdienst entsprechend geahndet wird. Das Parken an engen Stellen kann beispielweise auch Einsatzkräften im Notfall das Erreichen des Einsatzortes erheblich erschweren und schnelle Hilfe unmöglich machen.

Des Weiteren ist nach § 12 Straßenverkehrsordnung das Parken auf Gehwegen, unabhängig von der Fahrbahnbreite, grundsätzlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn es entsprechende Verkehrszeichen erlauben. In Plankstadt wird Gehwegparken geduldet, solange der Gehweg für Fußgänger, Kinderwagen oder Rollstühle problemlos genutzt werden kann (Richtwert min. 1 m ab Außenspiegel)

Beim Parken vor bzw. hinter Kreuzungen und Einmündungen muss zusätzlich immer ein Mindestabstand von 5 m zur gedachten Verlängerung der Bordsteinkante eingehalten werden (§ 12 Abs. 3 StVO). Dies gilt auch, wenn diese lediglich als Zufahrt zu einem Parkplatz oder ähnlichem dienen.

Mit verstärkten Kontrollen der Parksituation muss gerechnet werden.

Quelle: Gemeinde Plankstadt – Bürgeramt

 

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