OFT: Schneeräumen – so wird’s richtig gemacht
1. Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Der Winterdienst ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Danach sind Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Alle Grundstückseigentümer die an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang haben sind ebenso verpflichtet zu räumen und zu streuen wie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die nur indirekt an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Grundstücke, die z.B. durch Stützmauern, Böschungen, Straße- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, etc. getrennt sind).
So genannte Hinterlieger (Grundstücke, die nur über ein vor ihnen liegendes Grundstück bzw. einen Privatweg mit der öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen sind), sind gemeinsam mit ihrem Vorderlieger reinigungs- und winterdienstpflichtig. Die Einigung hierzu erfolgt ausschließlich privatrechtlich.
2. Wann und wie müssen Eigentümer und Besitzer reinigen und sichern?
Bei winterlichen Wetterverhältnissen muss der Gehweg von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte mit Splitt, Sand oder Asche gestreut werden. Bei Fußwegen besteht die Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. Falls kein Gehweg vorhanden ist, sind die Grundstücksanlieger verpflichtet, auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass ein Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern möglich ist. Die Straßenrinnen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Der Einsatz von Streusalz ist nicht erlaubt. Ausnahme bei Eisregen. Hier ist der Einsatz so gering wie möglich zu halten.
Im Wohngebiet Nord-West ist die Verwendung von Streusalz auch bei Eisregen verboten. Die versickerungsfähigen Pflasterbeläge sind nur gegen eingeschlepptes Tausalz, d. h. an Fahrzeugen haftendes Tausalz beständig. Der dauerhafte und gezielte Einsatz von Streusalz würde zu einer Zerstörung des Materialverbundes innerhalb jedes einzelnen Pflastersteines führen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.
Von Montag bis Freitag muss der Gehweg bis 7.00 Uhr, Samstag bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut werden. Die Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit der Fußgänger erforderlich ist.
3. Welche rechtliche Folgen können Verstöße gegen die Reinigungs- und Sicherungspflicht haben?
Die Straßenanlieger haften für Unfälle, wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten und müssen gegebenenfalls – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Daher sollte man sich in Urlaubs- oder Krankheitsfällen rechtzeitig um Ersatz bemühen.
Wenn ein Grundstücksanlieger die Aufgaben gemäß der Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden!
Lagerstellen für Edelsplitt zur kostenlosen Eigenversorgung der Bürger
Den Oftersheimer Bürgern stehen Lagerstellen für Edelsplitt zur kostenlosen Eigenversorgung zur Verfügung. Das Abpacken des Splitts ist selbst vorzunehmen. Vor dem Ausstreuen sollte der Splitt warm im Haus gelagert werden. Es wird deswegen die Anschaffung eines Vorrates empfohlen. Streugutbehälter sind an folgenden Stellen aufgestellt:
Über der Bahn:
– Goetheplatz
– Auffahrten Lessingstraße und Oftersheim Mitte
– Lessingplatz
– Ecke Lessingstraße/ Mannheimer Straße
– Pumpwerk Ernst-Barlach-Straße
Ortskern:
– Bahnhofskiosk
– Bauhof, Saarstraße
– Plankstadter Straße, Parkplatz vor Haus Nr. 6
– Festplatz bei der Kurpfalzhalle
– Ecke Brückenfeld / Fohlenweide
– Theodor-Heuss-Schule, Hardtwaldring
– Hebewerk am Hardtwaldring
– Lindenstraße am Fußgängerüberweg
– Fußgängerüberweg Scheffelstraße
– Ecke Gartenstraße / In den Seegärten
– Bachstraße / Wilhelmstraße
– Albert-Schweitzer-Straße 35
– Hardtwaldring / Heidelberger Straße
– Ecke Robert-Koch-Straße / Röhlichstraße
– Ecke Am Biegen / Siemensstraße
– Parkplatz Am Alten Messplatz
– Ecke Wiesenstraße / Peter-Gieser-Straße
– Kindergarten Fohlenweide
– Siegwald-Kehder-Haus
– Parkplatz Heidelberger Straße/ Sofienstraße
Siedlung:
– Friedhof (Treppenabgang)
– Hebewerk Hockenheimer Straße
– Bus-Wartehäuschen Gewerbepark Hardtwald
– TSV-Parkplatz
Winterdienst und Reinigung durch die Gemeinde Oftersheim
Nicht nur die Straßenanlieger sind bei Schneefall und Eisglätte zum Handeln verpflichtet, auch die Mitarbeiter des örtlichen Bauhofes sind nach dem sogenannten „Streuplan“ im Einsatz.
Die Mitarbeiter absolvieren in dieser Zeit einen zusätzlichen Bereitschaftsdienst und werden bei Bedarf zum Winterdienst herangezogen. Die Kontrolle durch den Einsatzleiter beginnt um 5:00 Uhr. In den Nachtstunden wird der Einsatzleiter durch das Polizeirevier Schwetzingen über eventuelle Glatteisbildung informiert. Die Gemarkung wurde in Räumstufen eingeteilt, welche nacheinander abgearbeitet werden.
Zunächst müssen Fußgängerüberwege und wichtige Verbindungsstraßen geräumt werden, hierzu zählen:
1. Neue Scheffelstraße ab Gemarkungsgrenze bis zur Heidelberger Straße
2. Heidelberger Straße vom Ortseingang bis zur Hardtwaldsiedlung einschließlich Hockenheimer Straße, Kuhbrunnenweg, und Gewerbepark Hardtwald sowie Zufahrten zur B 291
3. Rad – und Gehweg zum Friedhof über die Brücke und Straße vor dem Friedhof
4. Lessingstraße ab B 291 einschließlich Mannheimer Straße
5. Eichendorffstraße ab B 291 bis zur Einmündung Mannheimer Straße
6. Mannheimer Straße ab Heidelberger Straße über den Bahnhof bis zur Verbindungsstraße Am Biegen/ Siemensstraße und dann bis Gemarkungsgrenze
7. Plankstadter Straße bis Gemarkungsgrenze
8. Hardtwaldring und Max-Planck-Straße bis Mannheimer Straße
9. Karlstraße/Am Alten Messplatz zwischen Heidelberger Straße und Mozartstraße
10. Unterführung Hildastraße bis Kreuzung Max-Planck-Straße sowie Albert-Schweitzer-Straße/bis Ecke Eichendorffstraße
Erst wenn diese Arbeiten beendet sind, schließen sich weitere Gemeindestraßen, wie z.B. die Saarstraße, Beethovenstraße, Ernst-Barlach-Straße oder Franz-Schubert-Straße an. Der Prioritätenplan wird Stück für Stück abgearbeitet.
Die Einwohner werden daher gebeten, möglichst die in der ersten Stufe geräumten Straßen zu benutzen.
In der zurückliegenden Zeit hat die Zusammenarbeit zwischen den Straßenanliegern und den Mitarbeitern des Bauhofs gut geklappt, wenn auch nicht sofort alle Straßen bei Schneefall oder Eisglätte in einen absolut verkehrssicheren Zustand versetzt werden konnten.
In diesem Fall haben sich die Verkehrsteilnehmer auf die veränderten Witterungsverhältnisse einzustellen und die entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeughalter, sondern insbesondere auch für Fahrradfahrer und Fußgänger. Wer bei Eisglätte nicht unbedingt unterwegs sein muss, sollte seine Erledigungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Unfallmeldungen zeigen immer wieder, dass gerade ältere Menschen trotz Schnee- und Eisglätte unterwegs sind. Man sollte sich daher wirklich fragen, ob der Einkauf, der Besuch auf dem Friedhof oder aber auch das Treffen mit Freunden und Bekannten nicht warten kann, bis die Witterungsverhältnisse wieder etwas besser sind.
Die Gemeinde wird auch in diesem Jahr wieder bemüht sein, den Winterdienst ordnungsgemäß abzuwickeln.
Quelle: Gemeinde Oftersheim
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