Laubfall im Herbst – wer ist zuständig?
Vor Wintereinbruch wird nasses Laub auf dem Gehweg immer mehr zu einer rutschigen Gefahr für Fußgänger. Wer es zusammenkehren muss, lässt sich unterschiedlich regeln, wie die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Region Schwetzingen-Hockenheim mitteilt.
Grundsätzlich muss die Gemeinde die Bürgersteige vom Laub befreien. Sie überträgt in der Regel aber die so genannte Verkehrssicherungspflicht auf die Hausbesitzer. Vor ihrem Grundstück sind dann die Eigentümer dafür verantwortlich, Rutschpartien zu vermeiden. Es gelten dann dieselben Regeln wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht. Bei Vermietung können die Eigentümer ihrerseits die Pflicht auf die Mieter übertragen. Es muss aber wirksam im Mietvertrag geregelt sein. Die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren, bleibt Haus & Grund zufolge aber die Pflicht des Eigentümers. In Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht, das Laubkehren zu regeln. Hausbesitzer oder Mieter dürfen beim Zusammenkehren Straßenrinnen und Gullys nicht verstopfen, so der weitere Hinweis.
Wie oft der Besen geschwungen werden muss, folgt keiner klaren Regel. Fällt viel Laub, muss der Verantwortliche auch häufiger kehren. Der Rechtsprechung zufolge ist es ihm aber nicht zumutbar, den ganzen Tag über immer wieder Laub zu kehren. Nicht jeder Unfall auf rutschigem Laub zieht also Schadenersatzansprüche nach sich. Haus & Grund Anwalt Wolfgang Reineke weist auf ein mögliches Mitverschulden hin: “Im Streitfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht hätte vermeiden können, wenn er aufmerksamer gewesen wäre“.
Auch unter Nachbarn kann der Laubfall für viel Ärger sorgen. Ein Grundeigentümer muss den Laubfall von Bäumen aus Nachbars Garten nämlich in der Regel hinnehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück in einer Gegend liegt, in der Gärten mit Laubbäumen häufig vorkommen. Ein betroffener Nachbar, der erhebliche Kosten für die Reinigung von Fassaden und Dachrinnen aufwenden muss, kann nur in Ausnahmefällen diese Kosten erstattet bekommen (BGH, Aktenzeichen V ZR 102/03). Darüber hinaus muss nachweisbar sein, dass der besonders intensive Laubfall von den Bäumen des Nachbarn stammt. Das ist in der Regel ein schwieriges Unterfangen- so Haus & Grund.
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