Neues Tierschutzgesetz: Tierhändler, Tierpensionen und Hundetrainer brauchen Erlaubnis

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Foto: Archiv

(rnk – 01.08.14) Seit fast einem Jahr gilt das neue Tierschutzgesetz, das Mindeststandards für den Personenkreis definiert, der gewerbsmäßig mit Tieren umgeht oder das nötige Wissen über die Tierhaltung vermittelt. Nach der letzten Änderung dieses Gesetzes benötigen nun auch Hundetrainer und zahlreiche weitere Menschen, die mit Tieren zu tun haben, eine Erlaubnis des Veterinäramtes und Verbraucherschutz des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis.

Wie dieses Amt weiter mitteilt, werden Hundetrainer zum 1. August 2014 in die Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten aufgenommen. Dr. Ulrich Eberhardt, stellvertretender Leiter des Veterinäramtes und Verbraucherschutz, begrüßt diese Regelung, obwohl er für seine Mitarbeiter einen erheblichen Arbeitsaufwand erwartet. „Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Tierhalter umfassend und fachgerecht beraten und angeleitet werden“, so Dr. Eberhardt. Dazu müssen Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen werden. Das Veterinäramt und Verbraucherschutz prüft die eingereichten Unterlagen und führt unter Umständen ein Fachgespräch, was man durchaus als eine Art Prüfung verstehen kann.

„Das Gesetz versucht zudem sicherzustellen, dass von Anfang an alles richtig läuft – dann nämlich, wenn ein Tier gekauft wird“, sagt der Amtstierarzt. Deshalb benötigen alle Personen und auch Organisationen, die gewerbsmäßig mit Tieren handeln, sie einführen, vermitteln oder züchten, Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, künftig die Genehmigung des Veterinäramtes. Wer Tiere im Rahmen des Handels an andere verkauft, muss dem Käufer schriftliche Informationen über Pflege und Haltung des Tieres mitgeben.

Bisher schon benötigten Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen sowie Tierpensionen und Reit- und Fahrbetriebe eine Erlaubnis. Künftig fordert das Tierschutzgesetz auch eine Erlaubnis für den Einsatz von Therapiehunden, die Ausbildung von Rettungshunden, Jagdhunden, Behindertenbegleithunden und Schutzhunden, für Tierpsychologen und Verhaltenstherapeuten.

Diese Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim Veterinäramt und Verbraucherschutz beantragt werden; dort gibt es auch die nötigen Formulare – sie können angefordert werden unter Tel. 06222 3073-4361 bzw. -4265; Fax: 06222 3073-4264 oder per E-Mail an [email protected] .

Kurz URL: https://schwetzingen-lokal.de/?p=8135

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