Am 25. Mai ist Wahltag! Schwetzingen wählt die Abgeordneten des Europäischen Parlaments
An diesem Tag finden gleich drei Wahlen statt: Die Gemeinderatswahl, die Europawahl und die Kreistagswahl
(stadt schwetzingen 23.04.2014) Am Sonntag, 25. Mai, heißt es für alle Wahlberechtigten Bürger/innen – und das sind bei der Kommunalwahl in diesem Jahr erstmals Jugendliche ab 16 Jahren – wählen gehen! Dann wird in Schwetzingen der neue Gemeinderat gewählt und parallel dazu findet auch die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament statt.
Information zur EU Wahl
Zwischen 22. und 25. Mai 2014 wählen die Bürgerinnen und Bürger aller 28 EU-Mitgliedstaaten zum achten Mal und für fünf Jahre die 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit Sitz in Brüssel und Straßburg. 96 der Abgeordneten werden nach Bundes- und Landeslisten für die Bundesrepublik Deutschland gewählt. In Deutschland wird am Sonntag, 25. Mai 2014, gewählt. Die Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 1. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der die Liste einer Partei gewählt wird.
Wer ist wahlberechtigt?
- alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten also seit dem 25. Februar 2014, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. - Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte erteilt das Wahlamt;
- alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 25. Februar 2014, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. - Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Deutsche und Unionsbürger, wenn
- 1. sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §1896 Abs. 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten (Fernmeldeverkehr, Post, Sterilisation) nicht erfasst,
3. sie sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. - Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedsaat der Europäischen Union,dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben), in der sie am 20. April 2014 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf Ihren Antrag bereits zur Europawahl 2009 und zu vorgehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen Wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 4. Mai 2014 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt)Wohnung.
Sofern die Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.
Informationen zur Briefwahl
Briefwahlanträge können formlos schriftlich per Post, Fax oder persönlich im Bürgerbüro gestellt werden.
Es müssen unbedingt der vollständige Name, die Schwetzinger Anschrift, das Geburtsdatum sowie die Anschrift, an welche die Briefwahlunterlagen verschickt werden sollen, angegeben werden. Die Briefwahlunterlagen werden entsprechend dieser Angabe weltweit verschickt.
Nach Versand der Wahlbenachrichtigungen ist auch wieder ein Antrag auf Briefwahlunterlagen online möglich.
Die Wahlbenachrichtigung geht jeder Wahlberechtigten/jedem Wahlberechtigten bis spätestens 4. Mai 2014 zu. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag zur Teilnahme an der Briefwahl abgedruckt.
Weiterführende Links:
Kurz URL: https://schwetzingen-lokal.de/?p=5549